Jablotron Sicherheitstechnik
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mbp GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Diese Vereinbarung ist Bestandteil aller Planungen und Angebote der mbp munich business partner GmbH nachfolgend mbp genannt, sowie Grundlage Ihrer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungen und Auskünften. Sie gilt auch ohne wiederholte Erwähnung für spätere Leistungen. Die Vertragsbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von mbp abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, erkennt mbp nicht an, es sei denn es läge eine schriftliche Zustimmung vor. Die Vertragsbedingungen von mbp gelten auch dann, wenn mbp in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen, Internet und schriftlichen Unterlagen sowie Modell,- Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegenüber mbp hergeleitet werden können. Die Bindefrist für Angebote ist 1 Monat wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Angebote und Planungen unterliegen uneingeschränkt dem Eigentums- und Urheberecht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt diese Unterlagen oder Teile dieser Unterlagen an Dritte weiterzureichen.
3. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Warenpreise gelten ab Werk bzw. ab Lager, zuzüglich Verpackung und Versandt. Werden Leistungen später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, kann mbp die Preise anpassen, wenn nachträglich die Leistungen durch Gesetzes- oder Normenänderungen, Nebengebühren, neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere bauseitigen planerische Grundlagen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, verändert werden, die Grundlage der Preisfindung sind.
Vertragsinhalt und Umfang des Vertrages regelt die schriftliche Auftragsbestätigung von mbp. Vertragsänderungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch mbp. mbp ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderungen, auch ohne schriftliche Zustimmung des Auftragsgebers vorzunehmen, soweit sie sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
4. Die Lieferung und Leistung erfolgt nach Ablauf der Lieferzeit oder nach vereinbartem Termin. Die von mbp vereinbarten Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart und bestätigt wurde. Die Liefer-und Leistungszeit beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen vom Vertragspartner zu erbringenden Voraussetzungen. Gewähr hierfür übernimmt mbp nur dann, falls dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von mbp durch seine Vorlieferanten. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt u./od. aufgrund von Ereignissen, die mbp die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat mbp auch bei schriftlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch mbp setzt ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von gültigen Plänen.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald Ware das Werk bzw. das Lager verlassen hat oder eine Versandtbereitschaft angezeigt wurde. mbp veranlasst, sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, die Versicherung der an den Käufer zu versendeten Waren gegen Transportschäden. Der Auftraggeber kontrolliert direkt an ihn versendete Waren auf Beschädigungen und informiert mbp unmittelbar hierüber. Werden Lieferungen oder Leistungen von mbp auf Wunsch des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen verzögert, behindert oder unmöglich gemacht, welche mbp nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und die weiteren erforderlichen Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei Verzug oder von mbp zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist mbp zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet Die Haftung hierzu ist auf den tatsächlichen Schaden mit Ausschluss von Folgehaftungsschäden und Vermögenshaftungsschäden abgegolten. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer an mbp gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt davon unberührt. mbp ist zu Teilleistungen berechtigt. mbp ist hierbei berechtigt sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Der Auftraggeber hat für einen kontinuierlichen Bauablauf zu sorgen und den Mitarbeitern jederzeit Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Kommunikationseinrichtungen zu gewähren. Werden vom Auftraggeber Nachweisarbeiten angeordnet, so sind diese unmittelbar nach der Erbringung von ihm oder autorisierten Mitarbeitern gegenzuzeichnen, diese werden durch mbp gemäß den gültigen Preislisten nebst eventuell entstehenden Anfahrtskosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Koordination der fremdhandwerklichen Arbeiten obliegt dem Auftraggeber und trägt hierfür auch die Kosten. Fremdhandwerkliche Leistungen sind nicht Bestandteil der Leistung von mbp, es sei denn sie sind explizit im Angebot beschrieben. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
Handwerker und Hilfskräfte in der von mbp notwendig erbrachten und angegeben Zeit, insbesondere für Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, wie Starkstrom, Stemm-, Mauerer-, Erd-, Beton-, Bau-, Gerüst- und Arbeitsbühnenarbeiten, einschließlich der dazu benötigen Baustoffe, sowie geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien und Werkzeuge.
Vor Beginn der Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage hat der Auftraggeber mbp die Lage sämtlicher verdeckt geführter Zu- und Ableitungen oder relevanter nicht sichtbarer Bestandteile jeglicher Art zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass mit der Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.
Ausgebaute Teile und Geräte, die durch andere ersetzt oder überflüssig werden, werden durch mbp entsorgt, falls der Auftraggeber keine anderweitige schriftliche Verfügung trifft. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzrechtlichen Entsorgung von eingebauten Teilen und Geräten, die ausgebaut oder ersetzt werden trägt der Auftraggeber.
5. Abnahmen und Leistungsfeststellungen werden von mbp beantragt. Der Auftragnehmer bescheinigt die Vollständigkeit Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit der Lieferungen und Leistungen. Weiterhin bescheinigt er das die Lieferungen und Leistungen den Beschreibungen des Vertrages entsprechen, sowie aller mit mbp getroffenen Vereinbarungen. Mängel werden gesondert aufgenommen und im Abnahmeprotokoll dokumentiert. Mit der Abnahme Leistungsfestellung geht die Gefahr auf den Auftragnehmer über, der ab sofort seinen Betreiberverpflichtungen nachkommt. Mit Übernahme erkennt der Auftraggeber auch die ggf. vorgenommen Änderungen der Leistung gegenüber dem Angebot an und entbindet mbp von jeglicher Folgehaftung hieraus.
Übernimmt der Auftraggeber 14 Tage nach Anmeldungen zur Abnahme oder Leistungsfestellung die Anlage nicht, so gilt sie als stillschweigend abgenommen. Wird ein Probebetrieb nach der Abnahme schriftlich vereinbart, so wird mbp den Auftraggeber über die Ergebnisse dieses Probebetriebes in Kenntnis setzen.
6. Entgelte: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarten und abzuführenden Entgelte oder den Kaufpreis fristgerecht zu bezahlen. Das Entgelt für die Errichtung und Instandhaltung der Anlage wird unter Zugrundelegung des tatsächlichen Verbrauches von Material, einschließlich Verschnitt und des ausgewiesenen Arbeitslohnes für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei mbp gültigen Stundensätzen berechnet, es sei denn, dass schriftlich etwas anders vereinbart und bestätigt wurde. Kosten für Fahrten, sowie Fracht, Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien, Werkzeuge und Geräte, sowie bestellte technische Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gebühren die von der Post, der Telekom, anderen Kommunikation- u. Telefonanbietern, der Polizei oder sonstigen Behörden und Dienstleistern, Einrichtungen und Unternehmen aufgrund von vereinbarten Leistungen erhoben werden und die Kosten für elektrischen Strom, Wasser und Gas, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Zahlung: Rechnungen sind mit Zugang - unabhängig von etwaigen Mängelrügen - sofort ohne Abzug nach Rechnungseingang fällig und spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart und bestätigt wurde. Sie werden bei erteilter Einzugsermächtigung bei Fälligkeit per Lastschrift abgebucht. Erfolgt aus einem von mbp nicht zu vertretendem Grund eine Rücklastschrift, so gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. mbp ist berechtigt Zahlungen zunächst auf älteren Schulden des Vertragspartners anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Erfolgt bis Fälligkeit keine Zahlung ist mbp berechtigt, für die Zeit danach Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Leitzinssatz der EZB zu berechnen. Werden Wechsel oder Schecks entgegengenommen, so erfolgt dies nur unter dem Vorbehalt der richtigen Einlösung. Diskontspesen und entsprechende Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei mbp vorliegt oder dem Konto von mbp gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungswegs geht zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Anlagen bzw. Systemteilen kann mbp den vollen Rechnungsbetrag ab Gefahrenübergang durch mbp geltend machen. Bei Lieferung und Montage von Anlagen sind 30% bei Auftragserteilung, 40% des Auftragswertes bei Lieferung der Materialien und 30% bei Übergabe an mbp zu zahlen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart und bestätigt worden. Bei Teilleistungen steht mbp das Recht auf entsprechende Teilzahlungen zu.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er die Zahlungen ein, verletzt er in sonstiger Weise den Vertrag oder ändern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse, so berechtigt diese Tatsache mbp zu folgenden Maßnahmen:
Fälligstellung sämtlicher ausstehender Forderungen
Rücktritt von weiteren ausstehenden Leistungsverpflichtungen ohne Fristsetzung
Einstellung weiterer Leistungen bzw. Aufschub bis zur Zahlung. Für die Zeit der Zurückhaltung kann mbp pro Monat Schadensersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.
Ganz oder teilweise Rücknahme von Vorbehaltsware nach unserer Wahl, ohne jedoch vom Vertrag zurückzutreten.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass ein Verschulden von mbp vorliegt oder erklärt mbp den Rücktritt oder Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind so verpflichtet sich der Auftraggeber, die bereits angefallen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30% des vertraglichen Geräte- und Materialwertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Danach erfolgt eine Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen bestehen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn mbp ausdrücklich zustimmt oder Gegenansprüche rechtskräftig feststehen. Ansprüche von mbp kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Eigentumsvorbehalt: Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von mbp bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden – bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes eines Kaufmanns gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Erlischt (Mit-)Eigentum durch Verbindung/Vermischung gemäß den §§947,948 BGB, so gehen die Miteigentumsrechte des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Anteils unserer Vorbehaltsware auf mbp über. Der Auftraggeber gilt in diesem Fall als Verwahrer, ohne das sich hieraus gegen mbp Ansprüche herleiten lassen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% so wird mbp Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben.
10. Sachmängel und Gewährleistung: Für vom Auftraggeber nachzuweisende Sachmängel haftet mbp nach den folgenden Bestimmungen, wenn:
Offensichtliche Mängel binnen 1 Monat ab Abnahmezeitpunkt oder ab Lieferdatum schriftlich angezeigt werden. Nicht offensichtliche Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist angezeigt werden. Keine Reparaturversuche und oder Eingriffe Dritter an dem Vertragsgegenstand vorgenommen werden und der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand ist. Die Anlage nach den jeweils gültigen und der Anlage entsprechenden Vorschriften instand gehalten wird.
Bei berechtigter Mängelrüge werden die mangelhaften Teile kostenlos ersetzt und auch die mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten von mbp getragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber angemessene Herabsetzung des Entgeltes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haftet mbp gleichfalls nach Ziffer 11., jedoch besteht die Gewährleistungszeit nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Gegenstand.
Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Abnahme, es sei denn beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher i.S.d. §§474 ff BGB. Im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers oder eines Anspruches gem. § 438 Abs. 1 Nr. 22 oder des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
11. Versicherung: mbp unterhält eine Betriebshaftpflichversicherung mit folgenden Deckungssummen:
€ 2.000.000,00 bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden.
Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. Der Auftraggeber kann von mbp den Nachweis über den Abschluss und den Bestand einer Haftpflichtversicherung verlangen. Entsprechend der zwischen mbp und dem Versicherer geltenden Versicherungsbedingungenist eine Haftung in Fällen höherer Gewalt, sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, innerer Unruhen, Streik, Naturkatastrohen oder unmittelbar auf hoheitlichen/behördlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, ausgeschlossen.
Sollte mbp der Deckungsschutz versagt werden, aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so entfällt eine etwaige Haftung von mbp in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßen Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre. Der Auftraggeber hat in diesem Falle sein ordnungsgemäßes Verhalten zu beweisen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mbp als Versicherungsnehmer nach den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen (§ 5.2 AHB). mbp ist aufgrund der bestehenden Versicherung verpflichtet, den Anspruch bei Anzeigen der Ablehnung der Schadensregulierung/Deckungszusage durch den Versicherer innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen (§ 10 AHB).
12. Schadensersatz: Die Haftung von mbp für Sach- und Vermögensschäden, sowie Personenschäden, die von mbp selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in § 11 aufgeführten Summen begrenzt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von mbp selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder infolge einer schuldhaften Verletzten wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. In jedem Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für eine eventuelle zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.
Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in §12 Abs. 1 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der mbp schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden sind ausgeschlossen.
Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene Versicherungsanspruch bei Meidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf Versicherungsschutz bestritten wird. Andernfalls ist eine weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber mit Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.
13. Datenschutzklausel: mbp sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Kunden zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Die Daten werden nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben, es sei denn, sie unterliegen der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht.
14. Sonstiges: mbp ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag als Ganzes an ein Ihr verbundenes Unternehmen bzw. Kooperationspartner zu übertragen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Alternative Streitbeilegung: mbp erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit. Zur Vermeidung eines etwaigen Rechtsstreits zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehen folgende Allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/oder/ Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de.
Bei Übertragung von Meldungen bietet mbp für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung, sowie die Übertragung der Meldungen keine höhere, als die diesem Übertragungsdienst eigene Verfügbarkeit und Sicherheit. Die Übertragungsmedien werden Grundsätzlich vom Auftraggeber beigestellt.
In Außnahmefällen können Übertragungsmedien im Auftrag des Auftraggebers beigestellt werden.
15. Salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen und/oder einzelne Regelpunkte dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit anknüpfender Regelungspunkte und die weiteren Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommt.
16. Gerichtsstand: Für alle im Zusammenhang mit der Kooperation entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten auch mit ausländischen Auftraggebern wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
 

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